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Feuerwerk; Anzeige oder Genehmigung des Abbrennens

Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist – mit Ausnahme des Abbrennens von Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 zum Jahreswechsel – anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises.


Beschreibung

Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten. Daher darf Feuerwerk in der Regel nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind.

Weiterhin ist jedes Abbrennen von Feuerwerk anzeige- oder genehmigungspflichtig. Einzige Ausnahme hiervon ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt.

In Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen Feuerwerke nur vorgeführt werden, wenn diese vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden sind. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern ist weiterhin die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle erforderlich.

Sofern Feuerwerkskörper aufbewahrt werden sollen, gelten zusätzliche Anforderungen des SprengG, wie ggf. das Erfordernis einer Lagergenehmigung.

Zuständige Stellen:

  • Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten: Keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
  • Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind: Gemeinde
  • Abbrennen von Feuerwerk in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie Film- und Fernsehproduktionsstätten: Kreisverwaltungsbehörde
  • Alle anderen Fälle: Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Abbrennort zuständigen Regierung 

Voraussetzungen

In der Regel darf Feuerwerk nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG oder nach § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind.

Fristen

Anzeigeverfahren
Das Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin anzuzeigen. Sofern das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, abgebrannt werden soll, beträgt die Frist mindestens vier Wochen.

Ausnahmebewilligung und Genehmigung
Die Dauer des Bewilligungs- und Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks. Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung oder Genehmigung vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung und Genehmigung sollte daher so frühzeitig wie möglich beantragt werden.

 - Kosten

Anzeigeverfahren sind kostenlos. Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen und Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeigeverfahren
    • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie Daten der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsschein,
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
  • Ausnahmebewilligung / Genehmigung
    • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen,
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks sowie
    • Nachweis, dass es beim Abbrennen des Feuerwerks nicht zu Gefährdungen von Personen, Sach- oder Vermögensgütern kommt.
  • Sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Befähigungsschein

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Sicherheitsrecht / Ordnungsamt

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Reinhardt
Zu finden in: Zimmer Nr. 137
 Telefon: 09353 793-1141
 Fax: 09353 793-7141

 Herr Röder
Zu finden in: Zimmer Nr. 137
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 Frau Müller
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