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Feuerwerk; Anzeige oder Genehmigung des Abbrennens
Beschreibung
Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten. Daher darf Feuerwerk in der Regel nur von Personen abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind.
Weiterhin ist jedes Abbrennen von Feuerwerk anzeige- oder genehmigungspflichtig. Einzige Ausnahme hiervon ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt.
In Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen Feuerwerke nur vorgeführt werden, wenn diese vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden sind. Die Erprobung bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle. Für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern ist weiterhin die Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle erforderlich.
Sofern Feuerwerkskörper aufbewahrt werden sollen, gelten zusätzliche Anforderungen des SprengG, wie ggf. das Erfordernis einer Lagergenehmigung.
Zuständige Stellen:
- Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten: Keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht
- Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie 2 im Zeitraum vom 02. Januar bis 30. Dezember durch Personen, die nicht Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder Befähigungsscheines sind: Gemeinde
- Abbrennen von Feuerwerk in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sowie Film- und Fernsehproduktionsstätten: Kreisverwaltungsbehörde
- Alle anderen Fälle: Gewerbeaufsichtsamt bei der für den Abbrennort zuständigen Regierung