Abteilungen und Sachgebiete
Feuerwehr; Aufgaben der Landkreise
Beschreibung
Die Landkreise müssen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit, die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen beschaffen und unterhalten oder hierfür Zuschüsse gewähren (Art. 2 BayFwG).
Auch der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst durch Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen an Gemeinden und Landkreise und die Unterhaltung der staatlichen Feuerwehrschulen.