Abteilungen und Sachgebiete

Asylbewerber, Leistungen für


Beschreibung

Leistungsberechtigte (§ 1 AsylbLG)

Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) besitzen (= Asylbewerber),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (= Asylsuchende im Flughafenverfahren gem. § 18 a AsylVfG),
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland,  nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG oder nach § 25 Absatz 5 AufenthG,  sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  • eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (= i.d.R. abgelehnte Asylbewerber),
  • sowie Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personen oder
  • Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG gestellt haben.

Leistungsumfang (§ 3 AsylbLG) Die Leistungen nach § 3 AsylbLG setzen sich zusammen aus:

  • dem notwendigen Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminimums (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG)
  • dem Bedarf für Unterkunft, Heizung sowie Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände sowie
  • dem Bargeldbedarf für die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums (§ 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG).

Der notwendige Bedarf (physisches Existenzminimum) an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und Gesundheitspflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 AsylVfG durch Sachleistungen gedeckt.

Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte monatlich einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (soziokulturelles Existenzminium = Bargeldbedarf). Der Bargeldbedarf beträgt ab 1. März 2015 für

  • alleinstehende Leistungsberechtigte 143 €
  • zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 129 €
  • weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Hausstand je 113 €
  • sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 85 €
  • leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 92 €
  • leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres  84 €.

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG gilt für Leistungen des physischen Existenzminimums (notwendiger Bedarf) grundsätzlich der Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung. Das bedeutet, dass in der Regel die Bedarfe für z. B.

  • Ernährung
  • Bekleidung, Schuhe
  • Gesundheitspflege

ab dem 1. März 2015 als Barleistungen erbracht werden. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für

  • alleinstehende Leistungsberechtigte 216 €
  • zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 194 €
  • weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 174 €
  • sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 198 €
  • leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 157 €
  • leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 133 €.

Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden.

Ausgenommen vom grundsätzlichen Vorrang der Barleistung sind die Bedarfe an Unterkunft, Heizung und Hausrat. Diese können gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht werden.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 3 AsylbLG.

Formulare

Sozialhilfeantrag Sozialhilfeantrag, 104 KB
Gewährung von Leistungen SGB XII
Schulbescheinigung Schulbescheinigung, 71 KB
Vollmacht Vollmacht, 41 KB
zur Vorlage bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Main-Spessart
Wohnraumbescheinigung Wohnraumbescheinigung, 83 KB

Für Sie zuständig

Asyl

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Julia Wallpe
Zu finden in: Zimmer Nr. 128
 Telefon: 09353 793-1198
 Fax: 09353 793-7198

 Drost Emily
Zu finden in: Zimmer Nr. 126
 Telefon: 09353 793-1181
 Fax: 09353 793-7181

 Thomas Reuter
Bereich A-An
Zu finden in: Zimmer Nr. 128
 Telefon: 09353 793-1129
 Fax: 09353 793-7129

 Pia Rützel
Zu finden in: Zimmer Nr. 127
 Telefon: 09353 793-1145
 Fax: 09353 793-7145