Abteilungen und Sachgebiete
Parkerleichterungen; Handwerksbetriebe und Tätige im Sozialen Dienst
Beschreibung
Die unteren Straßenverkehrsbehörde kann auf Antrag Handwerksbetrieben und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.
Voraussetzungen
Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit für den Handwerkerparkausweis oder Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber.
Formulare
Parkerleichterung, 341 KB Ausnahmegenehmigung für sozialen Dienst |
Parkerleichterung, 349 KB Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe |
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage