Abteilungen und Sachgebiete
Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Zum Schutz des Ausflugsverkehrs und zur Verringerung von Staus besteht im Bundesgebiet an allen Sonntagen sowie an bestimmten Feiertagen jeweils in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr für Lkw über 7,5 t und Anhänger hinter Lkw ein Fahrverbot. Das Fahrverbot gilt sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus Anhänger und Lkw. Im zweiten Fall kommt es nicht darauf an, welches Gewicht die einzelnen Fahrzeuge haben oder die Kombination hat. Grundsätzlich verboten ist also die Fahrt mit jedem Anhänger hinter jedem Lkw. Kraft Gesetzes sind von dieser Grundregel nur solche Transporte ausgenommen, mit denen z. B. frische und leicht verderbliche Lebensmittel befördert werden.
Für alle anderen Fälle muss nachgewiesen sein, dass der Transport nicht mit solchen Lkw durchgeführt werden kann, die nicht unter das Fahrverbot fallen und dass der Transport zwingend innerhalb des 22-stündigen Verbotszeitraums stattfinden muss. Lediglich wirtschaftliche Gründe oder just-in-time-Lieferungen sind nicht ausreichend. Es muss vielmehr ein öffentliches Interesse an dem Transport (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) bestehen.
Für das Gebiet des Freistaates Bayern wurde mit Wirkung von Juni 2008 die Regelung getroffen, dass Wohnwagenanhänger und Anhänger, die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, nicht mehr unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen fallen. Dabei bezieht sich die Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts allein auf das ziehende Fahrzeug, nicht auf das Gesamtgewicht der Kombination. Für alle anderen Fälle, also z. B. dem Transport von gewerblichen Gütern oder zu gewerblichen Zwecken ist diese Regelung nicht anwendbar.
Fristen
keine
Formulare
Sonntags- und Ferienfahrverbot, 48 KB Ausnahmeantrag für LKW |
- Kosten
Rahmengebühr 10,20 € bis 767,00 €
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
- Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Fahrzeugpapiere
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird - sonstige Unterlagen
im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 46 Abs. 1 Nr. 7 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis - Rechtsgrundlagen, bayernweit: Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
Verwaltungsgerichtliche Klage