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Führerschein; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vor Erteilung eines Führerscheins muss die Führerscheinstelle prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In bestimmten Fällen kann oder muss sie dazu ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten verlangen.


Beschreibung

Vor Erteilung eines Führerscheins muss die Führerscheinstelle prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In bestimmten Fällen kann oder muss sie dazu ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten verlangen. Außerdem ist immer ein Nachweis über das Sehvermögen erforderlich.

Die im Einzelfall erforderlichen Eignungsnachweise richten sich nach der von Ihnen beantragten Führerscheinklasse. Wenn Sie z.B. eine Fahrerlaubnis für Lkw oder Busse oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. für Taxis) beantragen, müssen Sie in jedem Fall eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und eine Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung einreichen. Wenn Sie eine Fahrerlaubnis für Busse oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erstmalig erwerben oder ab dem 50. Lebensjahr (bei Bussen) bzw. ab dem 60. Lebensjahr (bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) verlängern lassen wollen, müssen Sie zusätzlich durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen, dass Sie die besonderen Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen.

Wenn Sie eine Fahrerlaubnis z.B. für Zweiräder oder Pkw (bis 3,5 t) beantragen, ist in der Regel nur ein Sehtest erforderlich.

Weitere ärztliche oder ein medizinisch-psychologische Gutachten wird die Behörde nur verlangen, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung muss die Führerscheinstelle verlangen, wenn Sie z.B. Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben.

Auch wenn Sie bereits eine Fahrerlaubnis besitzen, kann oder muss die Führerscheinstelle Ihre Eignung überprüfen, wenn aus konkretem Anlass Zweifel an Ihrer Fahreignung entstehen.

Über die Einzelheiten bezüglich der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens informiert Sie Ihre Führerscheinstelle.
Weiterführende Informationen finden Sie auch im Internet unter www.bast.de/DE/FB-U/Fachthemen/MPU/die_mpu.htmlexterner Link

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen richten sich je nach der beantragten Führerscheinklasse sowie danach, ob die Behörde aus konkretem Anlass Zweifel an Ihrer Fahreignung hat.

Fristen

Wenn die Führerscheinstelle aus konkretem Anlass ein Gutachten über Ihre Fahreignung verlangt, legt sie eine Frist für die Beibringung des Gutachtens fest.

 - Kosten

Die Kosten variieren je nach dem, welche Art von Bescheinigung oder Gutachten erforderlich ist, sowie ggf. nach dem jeweiligen Untersuchungsumfang. Bezüglich des Sehtests und der medizinisch-psychologischen Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung informieren die Fahrerlaubnisbehörden auf Anfrage über die für Sie in Betracht kommenden Untersuchungsgebühren.

Erforderliche Unterlagen

  • Ärztliche Bescheinigung ohne konkreten Anlass
    Wenn Sie eine Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw oder Bussen oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen, müssen Sie die ärztlichen Bescheinigungen, soweit sie unabhängig von einem konkreten Anlass in jedem Fall erforderlich sind, bereits bei Antragstellung einreichen.
  • Ärztliche Bescheinigung aus konkretem Anlass
    Wenn Sie die Führerscheinstelle aus konkretem Anlass aufgefordert hat, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, informieren Sie sich bitte bei dem untersuchenden Arzt oder der Begutachtungsstelle, welche Unterlagen mitzubringen sind.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen

Führerscheinstelle

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Online Termin buchen:
Zur Vermeidung von Wartezeiten in der Zulassungs- und Führerscheinstelle vereinbaren Sie bitte <hierexterner Link> einen Termin.

Umtausch des alten Führerscheins in EU-Kartenführerschein:
So funktioniert der Führerscheinumtausch auf dem Postweg <hier>
Das Formular finden Sie <hier>

Öffnungszeiten Führerscheinstelle:
(Jetzt zentral in Karlstadt)

Montag bis Freitag: 07:30 – 10:30 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag:  13:00 – 16:00 Uhr



Ihre Ansprechpartner
 Landratsamt Main-Spessart

 Frau Brümmer
Zu finden in: Zimmer Nr. 040
 Telefon: 09353 793-1430
 Fax: 09353 793-7430

 Herr Ried
Zu finden in: Zimmer Nr. 038
 Telefon: 09353 793-1438
 Fax: 09353 793-7438

 Herr Trimbach
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 Fax: 09353 793-7439