Abteilungen und Sachgebiete
Führerschein; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
Beschreibung
Vor Erteilung eines Führerscheins muss die Führerscheinstelle prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In bestimmten Fällen kann oder muss sie dazu ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten verlangen. Außerdem ist immer ein Nachweis über das Sehvermögen erforderlich.
Die im Einzelfall erforderlichen Eignungsnachweise richten sich nach der von Ihnen beantragten Führerscheinklasse. Wenn Sie z.B. eine Fahrerlaubnis für Lkw oder Busse oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (z.B. für Taxis) beantragen, müssen Sie in jedem Fall eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung und eine Untersuchung des Sehvermögens durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung einreichen. Wenn Sie eine Fahrerlaubnis für Busse oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erstmalig erwerben oder ab dem 50. Lebensjahr (bei Bussen) bzw. ab dem 60. Lebensjahr (bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) verlängern lassen wollen, müssen Sie zusätzlich durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nachweisen, dass Sie die besonderen Anforderungen hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit erfüllen.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis z.B. für Zweiräder oder Pkw (bis 3,5 t) beantragen, ist in der Regel nur ein Sehtest erforderlich.
Weitere ärztliche oder ein medizinisch-psychologische Gutachten wird die Behörde nur verlangen, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung muss die Führerscheinstelle verlangen, wenn Sie z.B. Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen haben.
Auch wenn Sie bereits eine Fahrerlaubnis besitzen, kann oder muss die Führerscheinstelle Ihre Eignung überprüfen, wenn aus konkretem Anlass Zweifel an Ihrer Fahreignung entstehen.
Über die Einzelheiten bezüglich der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens informiert Sie Ihre Führerscheinstelle.
Weiterführende Informationen finden Sie auch im Internet unter www.bast.de/DE/FB-U/Fachthemen/MPU/die_mpu.html
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen richten sich je nach der beantragten Führerscheinklasse sowie danach, ob die Behörde aus konkretem Anlass Zweifel an Ihrer Fahreignung hat.
Fristen
Wenn die Führerscheinstelle aus konkretem Anlass ein Gutachten über Ihre Fahreignung verlangt, legt sie eine Frist für die Beibringung des Gutachtens fest.
Formulare
- Kosten
Die Kosten variieren je nach dem, welche Art von Bescheinigung oder Gutachten erforderlich ist, sowie ggf. nach dem jeweiligen Untersuchungsumfang. Bezüglich des Sehtests und der medizinisch-psychologischen Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung informieren die Fahrerlaubnisbehörden auf Anfrage über die für Sie in Betracht kommenden Untersuchungsgebühren.
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Bescheinigung ohne konkreten Anlass
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw oder Bussen oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen, müssen Sie die ärztlichen Bescheinigungen, soweit sie unabhängig von einem konkreten Anlass in jedem Fall erforderlich sind, bereits bei Antragstellung einreichen. - Ärztliche Bescheinigung aus konkretem Anlass
Wenn Sie die Führerscheinstelle aus konkretem Anlass aufgefordert hat, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, informieren Sie sich bitte bei dem untersuchenden Arzt oder der Begutachtungsstelle, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 7 bis 20 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis - Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 2 Abs. 2, 4 und 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Fahrerlaubnis und Führerschein
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Für Sie zuständig
Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen
Führerscheinstelle
97753 Karlstadt
Online Termin buchen:
Zur Vermeidung von Wartezeiten in der Zulassungs- und Führerscheinstelle vereinbaren Sie bitte <hier> einen Termin.
Umtausch des alten Führerscheins in EU-Kartenführerschein:
So funktioniert der Führerscheinumtausch auf dem Postweg <hier>
Das Formular finden Sie <hier>
Öffnungszeiten Führerscheinstelle:
(Jetzt zentral in Karlstadt)
Montag bis Freitag: | 07:30 – 10:30 Uhr |
Montag und Dienstag: | 13:00 – 15:00 Uhr |
Donnerstag: | 13:00 – 16:00 Uhr |