Abteilungen und Sachgebiete

Führerschein; Anordnung von Probezeitmaßnahmen

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese - mit Ausnahme der Klassen AM, L und T - auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Der Fahranfänger unterliegt in der Probezeit besonderen Regeln, die der hohen Unfallgefährdung entgegenwirken sollen. Die Fahrerlaubnisbehörden müssen bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn der Fahranfänger sich in der Probezeit nicht bewährt.


Beschreibung

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese - mit Ausnahme der Klassen AM, L und T - auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Der Fahrerlaubnis auf Probe liegt der Gedanke einer "Bewährungszeit" zugrunde. Der Fahranfänger unterliegt in der Probezeit besonderen Regeln, die der hohen Unfallgefährdung entgegenwirken sollen. Die Fahrerlaubnis auf Probe ist aber kein "Lernführerschein" oder "Anfängerführerschein", wie sie zum Teil im Ausland existieren, sondern eine vollwertige Fahrerlaubnis.

Achtung: Seit 01.08.2007 gilt für Führer eines Kraftfahrzeugs während der Probezeit bzw. für Kfz-Führer vor Vollendung des 21. Lebensjahres die 0,0 Promille-Grenze!

Bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit - maßgeblich ist die Tatzeit - muss die Fahrerlaubnisbehörde folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Zuwiderhandlung: Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
  • Maßnahme: Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar
  • Zuwiderhandlung: Nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
  • Maßnahme: Schriftliche Verwarnung verbunden mit der Empfehlung, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen
  • Zuwiderhandlung: Nach Ablauf dieser Frist erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen
  • Maßnahme: Entziehung der Fahrerlaubnis

Durch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar verlängert sich die Probezeit kraft Gesetzes um weitere zwei Jahre auf vier Jahre. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn keine Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt. Ein Neuerwerb setzt die Teilnahme an einem Aufbauseminar voraus.

Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde nach Durchlaufen der vorgeschalteten Maßnahmen aufgrund von Verkehrszuwiderhandlungen die Fahrerlaubnis, so darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach einer Wartezeit von drei Monaten erteilt werden. Mit der Erteilung beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der vorherigen (i.d.R. um 2 Jahre verlängerten) Probezeit. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Wir empfehlen daher Fahranfängern bei Verkehrsverstößen, sich umgehend mit ihrer Fahrerlaubnisbehörde in Verbindung zu setzen und gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, die helfen, den Führerschein zu behalten.

Übrigens: Auch das Fahreignungs-Bewertungssystem findet parallel zu den Probezeit-Regelungen Anwendung auf Fahranfänger.

 - Kosten

Gebühr für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar einschließlich der Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt

Gebühr für die Entziehung einer Fahrerlaubnis

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link 
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen

Führerscheinstelle

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Online Termin buchen:
Zur Vermeidung von Wartezeiten in der Zulassungs- und Führerscheinstelle vereinbaren Sie bitte <hierexterner Link> einen Termin.

Umtausch des alten Führerscheins in EU-Kartenführerschein:
So funktioniert der Führerscheinumtausch auf dem Postweg <hier>
Das Formular finden Sie <hier>

Öffnungszeiten Führerscheinstelle:
(Jetzt zentral in Karlstadt)

Montag bis Freitag: 07:30 – 10:30 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag:  13:00 – 16:00 Uhr



Ihre Ansprechpartner
 Landratsamt Main-Spessart

 Frau Brümmer
Zu finden in: Zimmer Nr. 040
 Telefon: 09353 793-1430
 Fax: 09353 793-7430

 Herr Trimbach
Zu finden in: Zimmer Nr. 039
 Telefon: 09353 793-1439
 Fax: 09353 793-7439