Abteilungen und Sachgebiete
Führerschein; Anordnung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem)
Beschreibung
Die im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragenen Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten werden je nach Schwere mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Inhaltlich soll das Fahreignungs-Bewertungssystem
- für die Gleichbehandlung von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßende Verkehrsteilnehmer sorgen,
- möglichst früh Eignungsmängel des Kraftfahrers aufdecken,
- dem Kraftfahrer Hilfestellung geben, damit der Betreffende seine Eignungsdefizite möglichst früh erkennt und behebt, um auf diese Weise das Erreichen von 8 Punkten und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.
Auf Grund von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes über die Eintragungen im FAER muss die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Maßnahmen ergreifen:
1. Stufe:
Wer 4 bis 5 Punkte erreicht, erhält eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden.
2. Stufe:
Bei einem Punktestand von 6 bis 7 Punkten erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden; in dieser Stufe allerdings ohne Punkteabbaumöglichkeit.
3. Stufe:
Das Erreichen von 8 Punkten oder mehr führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Kosten
Ermahnung und Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem: jeweils 17,90 € (Gebühren-Nummer 209 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOst) Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis: 12,80 bis 25,60 € (Gebühren-Nummer 208 GebOst) Entziehung der Fahrerlaubnis: 33,20 bis 256,00 € (Gebühren-Nummer 206 GebOst)
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
Verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Fahreignungsregister (FAER) - Informationen des Kraftfahrt-Bundesamtes
Im FAER werden Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert, soweit die begangene Zuwiderhandlung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten zu bewerten ist.
Für Sie zuständig
Fahrerlaubnisse und Fahrlehrerwesen
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