Abteilungen und Sachgebiete

Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen; Genehmigung für Begründung oder Teilung

Fremdenverkehrsgemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum genehmigungspflichtig ist.


Beschreibung

Gemeinden, die insgesamt oder zumindest in Teilen überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, können in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, dass die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG) genehmigungspflichtig ist. Zweck einer solchen Regelung ist die Erhaltung der Fremdenverkehrsfunktion der Gemeinde. Nähere Regelungen hierzu enthält § 22 des Baugesetzbuchs (BauGB).

Über die Genehmigung entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur versagt werden, wenn der jeweils von der Genehmigungspflicht erfasste Rechtsvorgang die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung beeinträchtigt.

Voraussetzungen

Die Genehmigung setzt einen Antrag bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde voraus.

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Wohnungsbauförderung

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Telefonische Erreichbarkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde:

Mo bis Fr 08:00 – 12:00 Uhr


Ihre Ansprechpartner
 Herr Schwab
Zu finden in: Zimmer Nr. 222
 Telefon: 09353 793-1273
 Fax: 09353 793-7273

 Frau Christ
Zu finden in: Zimmer Nr. 221
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 Fax: 09353 793-7278