Abteilungen und Sachgebiete

Aufenthaltserlaubnis; Beantragung und Verlängerung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel, welcher Nicht-EU-Staatsangehörigen für verschiedene Aufenthaltszwecke (z.B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) erteilt und verlängert werden kann.


Beschreibung

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen Ausländer nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum erfolgt ist, bei der zuständigen Ausländerbehörde – in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält – eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Blaue Karte EU (siehe "Verwandte Themen") beantragen. Den Antrag erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die auch Auskunft über die weiter erforderlichen Unterlagen gibt.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z.B. Aufenthalt aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, zum Familiennachzug für Ehegatten und Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt, oder für Ehegatten und Kinder von Deutschen). Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke dabei neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z.B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z.B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird. Sie eröffnet die Möglichkeit eines späteren unbefristeten Aufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG), soweit dies für bestimmte Gruppen von Ausländern durch spezielle Regelungen insbesondere im Bereich der Ausübung einer Beschäftigung nicht von Vornherein ausgeschlossen ist. So ist beispielsweise der Aufenthalt von Au-pair-Beschäftigten auf ein Jahr, von ausländischen Spezialitätenköchen auf 4 Jahre oder von Sprachlehrern zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an Schulen auf 5 Jahre begrenzt.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird

sowie, dass der Ausländer

  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

Fristen

Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.
Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag
  • ggf. weitere Unterlagen
    Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren. Erkundigen Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde. Erforderlich sind in der Regel u.a. die oben genannten Unterlagen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link
verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Ausländer- und Asylrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Frau Blum
Bereich A-Ali
Zu finden in: Zimmer Nr. 026
 Telefon: 09353 793-1471
 Fax: 09353 793-7491

 Herr Hahn
Bereich Alj-Di
Zu finden in: Zimmer Nr. 028
 Telefon: 09353 793-1411
 Fax: 09353 793-7411

 Frau Bock
Bereich Dj bis J
 Telefon: 09353 793-1443
 Fax: 09353 793-7442

 Frau Stenger
Bereich K-P
Zu finden in: Zimmer Nr. 027
 Telefon: 09353 793-1429
 Fax: 09353 793-7429

 Frau Gottsmann
Bereich Q-Z
Zu finden in: Zimmer Nr. 029
 Telefon: 09353 793-1431
 Fax: 09353 793-7431

 Frau Heppenstiel
Bereich Q-Z
Zu finden in: Zimmer Nr. 029
 Telefon: 09353 793-1431
 Fax: 09353 793-7461