Kraftfahrzeug; Neuzulassung
Beschreibung
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei Fahrzeugen allerdings, die aus dem Ausland kommen und für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde erstellt werden muss, ist das Kraftfahrzeug zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen, es sei denn eine andere staatliche Stelle hat das Kraftfahrzeug bereits einmal identifiziert.
Bei der Zuteilung eines Kfz-Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.
Voraussetzungen
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen.
Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen,Spoiler, Standheizung etc.) brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Bayern TÜV).
Fristen
grundsätzlich keine
Gültige Hauptuntersuchung ist Voraussetzung für die Zulassung. Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.
Formulare
SEPA-Lastschriftverfahren für die Kfz-Steuer, 134 KB Kfz-Steuer Einzugsermächtigung |
Vollmacht für Beauftragten, 171 KB Vollmacht für die Zulassung eines Fahrzeuges |
Online Verfahren
- Kosten
Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis müssen Sie 30,00 Euro bezahlen.
Internet: 12,80 Euro
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, fallen 45,90 Euro an.
Internet: 14,90 Euro
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 Euro.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an. Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes.
Erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original
- Kaufvertrag
- amtliches Ausweispapier
- Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (ggf.)
- Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen
- bei Anmeldung auf eine Firma bitte eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mitbringen. Bei Zulassung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bitte eine Kopie des Gesellschaftervertrags vorlegen.
Rechtsgrundlagen
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Für Sie zuständig
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