Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Erlaubnis

Erlaubnisbehörden führen Erlaubnisverfahren durch zur Erteilung einer im Einzelfall erforderlichen Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.


Beschreibung

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

  • Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
  • Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Fristen

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Erlaubnisantrages keine Fristen zu beachten.

Online Verfahren

  • Online-Verfahren, bayernweit: Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG externer Link

    Erforderlich hierfür ist die qualifizierte elektronische Signatur des Antragstellers.
    Nach Absendung des elektronischen Erlaubnisantrages (mit den hochgeladenen Unterlagen) an die ZKS-Abfall wird dieser an die zuständige Behörde weitergeleitet. Der Absender erhält einen von ihm zu speichernden elektronischen Abdruck des abgesendeten Erlaubnisantrages. Diesem elektronischen Abdruck ist am Ende ein Link angefügt. Von der Behörde für den Antragsteller bereitgestellte elektronische Dokumente werden für diesen bei der ZKS-Abfall zum Downloaden (mittels des vorgenannten Links) bereitgestellt. Über das Vorliegen solcher elektronischen Dokumente wird der Antragsteller durch E-Mail informiert.

 - Kosten

Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 €

Erforderliche Unterlagen

Gewerbeanmeldung

(entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht)

  • Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister

    (entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist)

  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung

    (entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist)

  • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

    (nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen)

  • firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

    => nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind

  • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

    => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

  • Führungszeugnis (Belegart OG)

    => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
  • Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang)

    => für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen

  • Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozessexterner Link

verwaltungsgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Staatliches Abfallrecht

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt


Ihre Ansprechpartner
 Herr Ruppert
Zu finden in: Zimmer Nr. 234
 Telefon: 09353 793-1233
 Fax: 09353 793-7233

 Herr List
Zu finden in: Zimmer Nr. 234
 Telefon: 09353 793-1237
 Fax: 09353 793-7237