Personenbeförderungsgesetz

Für die Ausübung eines Mietwagen- oder Taxigewerbes ist eine gesonderte Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich

Straßenverkehr; Anordnung von Beschilderungen

Die Straßenverkehrsbehörde kann auf öffentlichen Straßen die Aufstellung der Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Markierungen) anordnen. Regelungen durch diese Beschilderung gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Straßenverkehr; Baustellensicherung

Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Beschilderung zur Sicherung solcher Baustellen wird regelmäßig von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich an diese vor dem Beginn der Arbeiten wenden und die notwendige Beschilderung anordnen lassen.

Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Schülerbeförderung; Durchführung

Die notwendige Beförderung der Schüler obliegt den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

Ausbildungsförderung bei schulischer Ausbildung und Hochschulausbildung

Ausbildungsförderung; Beantragung für Schülerinnen und Schüler

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

++Eine Beratung ist lediglich durch vorherige Terminvereinbarung möglich. Antragsunterlagen können hingegen direkt bei uns an der Eingangstür im Briefkasten eingeworfen werden bzw. kann auch weiterhin der Briefkasten am Marktplatz 8 genutzt werden.++

Medienzentrum; Verleih von Medien

Beim Medienzentrum können im Landkreis ansässige Schulen, Kindergärten, Vereine, Verbände und ähnliche Einrichtungen verfügbare Medien entleihen.

Sport; Beantragung einer Vereinspauschale

Der Freistaat Bayern unterstützt den Sportbetrieb in den Sport- und Schützenvereinen in Form einer Vereinspauschale. Die Zuschüsse müssen bei der Kreisverwaltungsbehörde beantragt werden.

Aufstiegsfortbildungsförderung; Beantragung

Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung erhalten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt. Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Sprechzeiten:
Herr Schneider: MO – FR 08:00 – 12:00 Uhr, MO, DI und DO: 13:30 – 15:30 Uhr
Frau Stamm: MO – FR: 08:00 – 12:30 Uhr und DI: 13:30 Uhr – 15:30 Uhr
Frau Erfurt: MO, MI und DO: 08:00 – 12:30 Uhr