Führerschein; Ausnahmen von der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisverwaltungsbehörden.

Führerschein; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Vor Erteilung eines Führerscheins muss die Führerscheinstelle prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In bestimmten Fällen kann oder muss sie dazu ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten verlangen.

Führerschein für Bus und Lkw; Geltungsdauer verlängern

Bestimmte Führerscheinklassen (für Bus und Lkw) sind befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Führerschein; Umschreibung von Dienstfahrerlaubnissen

Sofern Sie eine Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes/der Bundespolizei oder der Polizei besitzen bzw. besaßen, kann Ihnen eine allgemeine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen erteilt werden.

Fahrlehrer; Berichtigung und Ergänzung der Fahrlehrerlaubnis

Wenn Sie Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, die in einem anderen EU-Staat oder solchem gleichgestellten Staat abweichend von bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen erteilt wurde, müssen Sie die Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern als Zusatz im Fahrlehrerschein eintragen lassen.

Fahrlehrerprüfung; Zulassung von Bewerbern

Fahrlehrerbewerber werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Fahrlehrerprüfung zugelassen.

Abschleppen über die Autobahn; Genehmigung

Die sog. "Abschleppgenehmigungen" betreffen das Abschleppen von liegengebliebenen, betriebsunfähigen Fahrzeugen, also Fälle der Nothilfe. Mit der Genehmigung kann der Unternehmer Fahrzeuge (auch Nutzfahrzeuge) bis zur nächsten geeigneten Werkstatt abschleppen ohne dazu - wie vom Gesetz vorgesehen - die Autobahn verlassen zu müssen.

Schulwegsicherheit; Beratung

Ein sicherer Schulweg muß das Ziel aller Verantwortlichen im Interesse der bayerischen Schulkinder sein. Kinder müssen als Fußgänger, als Radfahrer, als Mitfahrer im Pkw oder als Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihren Schulweg sicher bewältigen können. Hierzu vorhandene Fragen können mit Experten vor Ort geklärt werden.

Abschleppfahrzeug; Zulassung zum Straßenverkehr

Abschleppfahrzeuge werden zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen.

Fahrschulerlaubnis; Beantragung

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.