In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Fahrerlaubnisbehörden in den Kreisverwaltungsbehörden.
Vor Erteilung eines Führerscheins muss die Führerscheinstelle prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. In bestimmten Fällen kann oder muss sie dazu ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten verlangen.
Bestimmte Führerscheinklassen (für Bus und Lkw) sind befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.
Sofern Sie eine Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes/der Bundespolizei oder der Polizei besitzen bzw. besaßen, kann Ihnen eine allgemeine Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen erteilt werden.
Wenn Sie Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, die in einem anderen EU-Staat oder solchem gleichgestellten Staat abweichend von bestimmten Voraussetzungen des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen erteilt wurde, müssen Sie die Berechtigung zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern als Zusatz im Fahrlehrerschein eintragen lassen.
Fahrlehrerbewerber werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Fahrlehrerprüfung zugelassen.
Die sog. "Abschleppgenehmigungen" betreffen das Abschleppen von liegengebliebenen, betriebsunfähigen Fahrzeugen, also Fälle der Nothilfe. Mit der Genehmigung kann der Unternehmer Fahrzeuge (auch Nutzfahrzeuge) bis zur nächsten geeigneten Werkstatt abschleppen ohne dazu - wie vom Gesetz vorgesehen - die Autobahn verlassen zu müssen.
Ein sicherer Schulweg muß das Ziel aller Verantwortlichen im Interesse der bayerischen Schulkinder sein. Kinder müssen als Fußgänger, als Radfahrer, als Mitfahrer im Pkw oder als Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ihren Schulweg sicher bewältigen können. Hierzu vorhandene Fragen können mit Experten vor Ort geklärt werden.
Abschleppfahrzeuge werden zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen.
Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.