Kreisheimatpflege; Pflege von Volksmusik und Volkstanz
Beschreibung
Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu pflegen. Die Erfüllung des in Art. 141 der Bayerischen Verfassung verankerten Auftrages bedarf sachkundiger Beratung und Unterstützung u.a. im Bereich der Volksmusik und des Volkstanzes.
Die Heimatpfleger unterstützen und betreuen die Bemühungen der Trachtenvereinigungen und ähnlicher Organisationen, Tradition zu pflegen, und die vielfachen Bemühungen um Volkslieder, Volksmusik und Volkstheater.
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