Fahrverbot an Samstagen in den Ferien; Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs und zur Verringerung von Staus ist die Benutzung einer Reihe von Autobahnen an allen Samstagen in den Monaten Juli und August jeweils in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Lkw über 7,5 t und Anhänger hinter Lkw verboten.
Die Transporte müssen in dieser Zeit auf das nachgeordnete Netz der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ausweichen. Nur wenn diese Alternativstrecken (z. B. wegen eines Lkw-Fahrverbotes oder eines Verbotes für Gefahrguttransporte) nicht benutzt werden können oder zwingend (z. B. zur Versorgung von Autobahntankstellen) die Autobahn benutzt werden muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.
Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Voraussetzungen
- Dringlichkeit des Transportes
- Transport darf nicht mit Fahrzeugen möglich sein, die nicht unter das Verbot fallen
- Transport muss zwingend auf die Benutzung der Verbotsstrecke angewiesen sein
Fristen
keine
- Kosten
Rahmengebühr von 10,20 € bis 179,00 €
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde
- Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)
- Fahrzeugpapiere
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird - sonstige Unterlagen
im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: §§ 1 und 4 Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Anlage zu § 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliches Verfahren
Für Sie zuständig









