Tierhaltung; Tierschutzrechtliche Anordnungen
Beschreibung
Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anordnen, dass
- der Halter geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG trifft,
- Tiere dem Halter weggenommen und bis zur Verbesserung der Situation auf dessen Kosten anderweitig untergebracht werden,
- Tiere veräußert werden,
- Tiere auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden,
- keine Tiere oder keine Tiere einer bestimmten Art mehr gehalten oder betreut werden dürfen,
das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art von der Erlangung eines entsprechenden - Sachkundenachweises abhängig gemacht wird,
- Tierversuche eingestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 16a Tierschutzgesetz (TierSchG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess
verwaltungsgerichtliche Klage
Für Sie zuständig
Tierschutz
Staatliches Veterinäramt
Würzburger Str. 9 a
97753 Karlstadt
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