Gefährliche Tiere
Beschreibung
Die Gefährlichkeit von sogenannten Kampfhunden wird in der Öffentlichkeit gerade in letzter Zeit wieder verstärkt diskutiert. In Bayern wurde 1992 eine Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom Landtag verabschiedet. Hierin sind 14 Rassen aufgeführt, die in 2 Gruppen eingeteilt werden. Bei Hunden der Gruppe 1 wird eine rassebedingte Veranlagung zu einer gesteigerte Aggressivität stets vermutet. Diese Hunde dürfen nicht gezüchtet und können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde, die an sehr hohe Bedingungen geknüpft ist, gehalten werden. Dies gilt auch für Hunde der Gruppe 2, solange nicht durch ein Gutachten eines vereidigten Hundesachverständigen die individuelle Ungefährlichkeit des Tieres nachgewiesen wird.
Die Beurteilung, ob ein Hund einer der in der Verordnung aufgeführten Rasse zuzuordnen ist, und die Prüfung der Schlüssigkeit der Gutachten zählt zu den Dienstaufgaben der Amtstierärzte. Bei Verhaltensauffälligkeiten von Hunden anderer Rassen (Dobermann, Schäferhund, usw.) erstellt das Veterinäramt auf Anforderung der Gemeinde die Gutachten. Weiterhin wenden sich die für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Stellen (Gemeinde, Landratsamt) an dieses bezüglich der Einschätzung der Gefährlichkeit bestimmter exotischer Tiere (z.B. Skorpione).
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 18, 37 und 37a Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Art. 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Für Sie zuständig
Tierschutz
Staatliches Veterinäramt
97753 Karlstadt