Abfallgebühren; Erhebung
Beschreibung
Die Abfallentsorgung ist in Bayern Aufgabe der Landkreise. U. a. für Abfall aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der kommunalen Einrichtung. Die Einrichtungsträger können sich zur effektiven Erledigung ihrer Aufgabe zu Zweckverbänden zusammenschließen bzw. mit der tatsächlichen Durchführung der Abfallentsorgung einen privaten Dritten, auch eine vom Aufgabenträger getragene GmbH, beauftragen.
Die öffentlichen Aufgabenträger refinanzieren sich regelmäßig über Abfallgebühren. In diese fließen neben laufenden Betriebskosten u.a. auch die jährlichen Abschreibungen auf den Investitionsaufwand sowie Rückstellungen für zukünftige Sanierungskosten ein.
Bei der Berechnung der Gebühren kommt den Einrichtungsträgern ein gewisser Spielraum zu, inwieweit sie einheitliche Gebührensätze oder gesonderte Gebührensätze für verschiedene Leistungen (z.B. Biotonne, Sperrmüllentsorgung) erheben. Maßgeblich sind die einschlägigen Benutzungs- und Gebührensatzungen der jeweiligen Einrichtungsträger.
Fristen
Die Gebühren werden mittels eines Gebührenbescheids erhoben, gegen den Widerspruch und/oder Anfechtungsklage zulässig sind. Nach Bestandskraft der Bescheide stehen Korrekturen regelmäßig im Ermessen der Aufgabenträger.
Formulare
Anmeldung an die öffentliche Müllabfuhr, 251 KB Neuanmeldung einer Restabfall- bzw. Biotonne |
Abmeldung von der öffentlichen Müllabfuhr, 249 KB Abmeldung einer Restmüll- bzw. Biotonne |
Änderungsmeldung für die öffentliche Müllabfuhr, 599 KB Änderungsmeldung für eine Restmüll- bzw. Biotonne |
Tonnengemeinschaft, 550 KB Restmülltonne zur gemeinsamen Nutzung |
Abfallwirtschaftssatzung, 694 KB Merkblatt |
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung, 530 KB Merkblatt |
- Kosten
Die Höhe der Abfallgebühren wird durch Satzung festgelegt.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
(fakultatives) Widerspruchsverfahren