Arbeitsförderung
Beschreibung
Für Personen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, enthält die aktive Arbeitsförderung eine Reihe von Angeboten und Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten. Sie können sich bei der Wahl des Bildungsweges oder Berufes beraten lassen. In bestimmten Fällen kann seine berufliche Weiterbildung (Fortbildung, Umschulung) gefördert und bei der Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes geholfen werden. Sie haben eventuell auch einen Anspruch auf wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und Hilfe bei Insolvenz des Arbeitgebers (§ 3 Sozialgesetzbuch I). Geregelt sind diese Angebote der aktiven Arbeitsförderung im Sozialgesetzbuch, Zweites und Drittes Buch (Sozialgesetzbuch II und Sozialgesetzbuch III). Danach werden insbesondere folgende Hilfen und Leistungen gewährt (§§ 19 f. Sozialgesetzbuch I): Berufsberatung einschließlich der Beratung über Ausbildungsfragen und Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen, Arbeitsmarktberatung und Arbeitsvermittlung (Arbeits- und Ausbildungsstellenvermittlung, Arbeitsmarkt und Berufsberatung); Förderung der Berufsausbildung (Ausbildungsförderung), der beruflichen Weiterbildung (Förderung, berufliche), der Arbeitsaufnahme und der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (Behinderte Menschen), von Arbeitsgelegenheiten, Saison-Kurzarbeitergeld Wintergeld, Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit), Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld (Insolvenz, Hilfen bei); ergänzende Leistungen, vor allem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung.
Darüber hinaus bestehen Sondervorschriften für schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte (Behinderte Menschen, Hilfen für), insbesondere die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung einer bestimmten Anzahl von schwerbehinderten Menschen, zu einer Beschäftigung entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie zu einer behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatz, Gestaltung des). Betriebs- und Personalrat (Betriebsverfassung, Personalvertretung) haben die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern (§§ 71, 81, 93 Sozialgesetzbuch IX).
Agenturen für Arbeit, Jobcenter, für schwerbehinderte Menschen auch Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
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