Testverordnung geändert – Wer hat Anspruch auf welchen Test?

14.02.2022

Die Testverordnung des Bundes wurde mit Wirkung zum 12. Februar 2022 geändert.

Alle Bürgerinnen und Bürger können sich weiterhin kostenlos mit einem Antigen-Schnelltest an den dafür zugelassenen Teststationen testen lassen.

Einschränkungen gelten seit dem vergangenen Samstag lediglich im Rahmen der PCR-Testungen, um der aktuell erheblichen Auslastung der Labore Rechnung zu tragen und den Vorrang der kritischen Bereiche des Gesundheitswesens sicherzustellen. Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der roten Statusanzeige „Erhöhtes Risiko“ erhalten haben, haben nun keinen Anspruch mehr auf einen kostenfreien PCR-Test.
Weiterhin Anspruch auf einen PCR-Test haben Personen mit einem positiven Selbsttest, einem positiven Antigen-Schnelltest (der durch medizinisch geschultes Personal vorgenommen wurde) oder einem positiven Pooltest. Ebenso haben Personen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test, wenn sie mit entsprechenden Symptomen bei ihrem behandelnden Arzt vorsprechen, aber auch bei asymptomatischen sofern diese vom Gesundheitsamt oder nun auch unmittelbar von bestimmten Einrichtungen und Unternehmen wie Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern oder stationäre Pflegeeinrichtungen als Kontaktperson eingestuft wurden. Dafür ist es notwendig, an der Teststation den entsprechenden Nachweis vorzulegen (Selbsttestkassette (gut verschlossen in einer Plastikhülle) oder zumindest ein Foto der Selbsttestkassette mit Datum versehen, die Bestätigung über den positiven Schnelltest, den positiven Pooltest bzw. über die Einstufung
als Kontaktperson vom Gesundheitsamt oder der Einrichtung).

Der Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung wurde gestrichen, da inzwischen der ganz überwiegende Teil der positiven Tests auf der Omikron-Variante basiert.

Eine Übersicht über das Testangebot im Landkreis Main-Spessart finden Sie unter www.main-spessart.de