Regelungen
Aktuelle Regelungen
Vorgaben des Bundes zum Infektionsschutz
Die Aktuellen Corona-Regeln in Bayern finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Die Allgemeinverfügung Isolation (AV Isolation) finden Sie hier: Konsolidierte Lesefassung zur Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) - (bayern.de)
Aktuelle Regelungen nach der 17. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV)
17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordung (BayIfSMV)
Gültig bis 20.01.2023
Die Bayerischen Staatsministerien haben hilfreiche Informationen in Ihren FAQ´s zusammengestellt. Diese finden Sie wie folgt:
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/
- Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
- Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
https://www.stmelf.bayern.de/coronavirus
- Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/index.php
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Entwicklung
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
- Der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung
https://www.buergerbeauftragter.bayern/corona-aktuell
Außerdem finden Sie eine Liste der häufig gestellten Fragen – wie auch weitere Informationen zum Corona-Virus – u. a. auf www.rki.de oder www.lgl.bayern.de
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Wer gilt als geimpft?
Als „vollständig geimpft“ oder „grundimmunisiert“ gelten aktuell noch bis zum 30. September alle Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff (derzeit die Impfstoffe von BioNTech, Moderna, AstraZeneca, Johnson & Johnson, Novavax) geimpft wurden und bei denen die abschließende Impfung mindestens 14 Tage (ab Tag 15) zurückliegt. Für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes sind zwei Impfstoffdosen innerhalb des vorgegebenen Zeitraums notwendig (Beim Impfstoff von Johnson & Johnson muss die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech, Moderna) erfolgen.) Als „vollständig geimpft“ gelten aktuell darüber hinaus Personen, die sich mehr als vier Wochen nach einer ersten Impfung nachweislich mit Covid infizieren und genesen sind. Die Infektion muss man allerdings mit einem PCR-Test nachweisen können und sie muss mindestens 28 Tage zurückliegen. Wenn die Infektion vor der ersten Impfung stattfand, reicht in diesem Fall auch ein Antikörpertest.
Personen, die nach der ersten Impfung in einem Zeitraum von unter vier Wochen eine Covid-Infektion durchmachen, müssen nach der Genesung die übliche zweite Impfung erhalten, um als „vollständig geimpft“ zu gelten.
Ungeimpfte Personen, die nachweislich eine Corona-Infektion hatten, gelten als vollständig geimpft, wenn sie 3 Monate nach der überstandenen Infektion geimpft werden. Sie erlangen diesen Status 14 Tage nach der Impfung. Sofern diese Personen nach weiteren drei Monaten eine weitere Impfung erhalten, gelten sie als „geboostert“.
Seit 1. Februar 2022 ist die Grundimmunisierung europaweit auf 9 Monate (270 Tage) befristet. Wessen Impfung also länger als 9 Monate zurückliegt, gilt nicht mehr als grundimmunisiert.
Diese Regelungen gelten nur noch bis zum 1. Oktober. Das ist deutschlandweit der Stichtag, ab dem nur mehr als vollständig geimpft gilt, wer drei Dosen erhalten hat. Der Abstand zwischen der zweiten und dritten Impfung muss mindestens drei Monate betragen. Akzeptiert werden auch zwei Impfungen plus eine nachgewiesene Infektion. Fand diese vor der ersten Impfung statt, benötigt man zum Nachweis einen Antikörpertest, danach reicht ein positiver PCR-Test. Auch in diesem Fall muss die Infektion mindestens 28 Tage zurückliegen. Anerkannt werden ausschließlich in der EU zugelassene Impfstoffe.
Wer gilt als „geboostert“?
Personen, die bereits vollständig geimpft („grundimmunisiert“) sind und nach drei Monaten eine weitere Impfdosis erhalten, gelten ab dem Tag der dritten Impfung als „geboostert“. Diese Verstärkerimpfung soll laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission mit einem mRNA-Impfstoff (von BioNTech oder Moderna) erfolgen. Darüber hinaus gelten Personen als „geboostert“, die laut der oben genannten Bestimmung als geimpft gelten und sich danach nachweislich infiziert haben. „Geboosterte“ Personen müssen bei Kontakt mit einer infizierten Person nicht in Quarantäne, es wird aber dennoch empfohlen auf die Abstands- und Hygieneregeln zu achten und bei Bedarf auf Selbsttestungen zurückzugreifen.
Wer gilt als genesen?
Der Genesenen-Status gilt 28 Tage nach einem positiven Corona-Test (PCR oder Schnelltest, der von einem medizinischen Fachpersonal abgenommen wurde) und endet nun bereits nach drei Monaten. Damit gelten für Genesene ohne weiteren Impfschutz nach diesen drei Monaten wieder alle Corona-Beschränkungen wie für Ungeimpfte. D.h. zum Beispiel, dass sie nicht mehr von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen sind.
Wer gilt als getestet?
Ein gültiger Testnachweis ist dann gegeben, wenn ein durch medizinisches Fachpersonal vorgenommener Antigenschnelltest nicht älter als 24 Stunden ist. Ein PCR-Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Auch ein unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) ist zulässig. Dieser Test muss dann allerdings vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein und darf ebenfalls nicht älter als 24 Stunden sein. Keinen (zusätzlichen) Testnachweis benötigen Kinder bis zum 6. Lebensjahr.
Weitere Infos finden sich auch noch in den aktualisierten FAQs auf unserer Impfzentrumswebsite unter: Fragen | Impfzentrum Main-Spessart (impfzentrum-msp.de)
Der Zugang ist nur Personen gestattet, die einen Termin vereinbart haben, der unaufschiebbar ist.
Für die Zulassungs- und Führerscheinstelle muss nicht zwingend ein Termin vereinbart werden. Wir bitten aber auch hier weiterhin die Online-Terminvergabe unter www.main-spessart.de zu nutzen, um Wartezeiten zu vermeiden.
Die Termine sollten nur von Einzelpersonen wahrgenommen werden. Um den Parteiverkehr in den Gebäuden möglichst gering zu halten, werden die Bürgerinnen und Bürger weiterhin gebeten, Kontakt mit dem Landratsamt - soweit möglich - vorrangig per Post, E-Mail oder Telefon aufzunehmen.
Corona-Hotline
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Corona-Hotline beantworten Fragen rund um das Thema von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr (außer feiertags) unter Tel.: 0 93 53 / 793 – 14 90. Aktuelle Erreichbarkeiten der Hotline finden Sie auf der Startseite.
Bei Unklarheiten hinsichtlich der Rechtsauslegung oder Anträgen auf eine Ausnahmegenehmigung besteht die Möglichkeit, sich per E-Mail unter Ausnahmegenehmigung@Lramsp.de an das Landratsamt Main-Spessart zu wenden. Es wird gebeten von Anfragen zum Bearbeitungsstand der Anliegen abzusehen. Die Anfragenden werden schnellstmöglich informiert.
Für medizinische Fragen steht das Gesundheitsamt des Landkreises Main-Spessart zur Verfügung. Bei Notfällen kontaktieren Sie bitte den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (KVB) unter unter 116 117.
Die Corona-Hotline des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) ist unter 0 91 31 / 68 08 51 01 zu erreichen.
Ab 10.12.2022 ist das tragen einer Maske in Bus und Bahn freiwillig. Wir empfehlen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.