Campingplatz; Baugenehmigung für Errichtung

Für die Errichtung eines Campingplatzes ist eine Baugenehmigung erforderlich.

Baubezirke:

  • Baubezirk I: Markt Frammersbach, Stadt Lohr, VGem Partenstein

  • Baubezirk II: VGem Burgsinn, Stadt Gemünden, VGem Gemünden

  • Baubezirk III: Stadt Arnstein, Stadt Karlstadt, Stadt Rieneck

  • Baubezirk IV: VG Zellingen, Markt Triefenstein

  • Baubezirk V: VGem und Stadt Marktheidenfeld

  • Baubezirk VI: VGem Kreuzwertheim, VGem Lohr, Gemeinde Eußenheim

Zuständigkeit nach Orten Zuständigkeit nach Orten, 9 KB
Stand: 25.03.2024

Beschreibung

Ein "Campingplatz" ist ein Platz, der zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als 3 Zelten und / oder Wohnfahrzeugen bestimmt ist. Der Sammelbegriff des Campingplatzes beinhaltet reine Zeltlagerplätze, Lagerplätze für Wohnwagen und auch gemischte Campingplätze. Ein Campingplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne der Bayerischen Bauordnung, für dessen Errichtung grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Campingplätze zählen zu den Sonderbauten, auf die das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO Anwendung findet, in welchem die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit allen baurechtlichen Anforderungen überprüft wird. Sofern die Bauaufsichtsbehörde den Campingplatz baurechtlich genehmigt, ist eine weitergehende Genehmigung nicht erforderlich. Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können auf (genehmigten) Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen verfahrensfrei aufgestellt und benutzt werden.

Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden, sind stets verfahrensfreie Bauvorhaben - unabhängig davon, ob sie auf einem genehmigten Zeltlagerplatz oder quasi "auf der grünen Wiese" errichtet werden. Ein Zeltlager, das die vorgenannte zeitliche Obergrenze einhält, benötigt daher weder für den Lagerplatz selbst, noch für die Zelte und erforderliche Nebenanlagen eine Baugenehmigung. Für die Errichtung eines Zeltlagerplatzes für die Dauer von höchstens zwei Monaten ist jedoch eine Erlaubnis der Gemeinde nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich.

Sofern der Campingplatz aufgrund seiner Nachhaltigkeit und der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht ein Gewerbe im Sinn der Gewerbeordnung darstellt, ist sein Betrieb zudem anzeigepflichtig.

 - Kosten

Die Gebühren für eine Baugenehmigung betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1 v. T. und 4 v. T. der Baukosten. (Reduzierte) Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

Rechtsgrundlagen

Für Sie zuständig

Baugenehmigung (Baurecht)

Landratsamt Main-Spessart

Marktplatz 8
97753 Karlstadt

Telefonische Erreichbarkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde:

Mo bis Fr 08:00 – 12:00 Uhr


Ihre Ansprechpartner
 Frau Günther
Baubezirk I (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 229
 Telefon: 09353 793-1257
 Fax: 09353 793-7257

 Herr Zander
Baubezirk III (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 227
 Telefon: 09353 793-1247
 Fax: 09353 793-7247

 Frau Weidner
Baubezirk IV (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 223
 Telefon: 09353 793-1255
 Fax: 09353 793-7247

 Herr Endres
Baubezirk V (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 228
 Telefon: 09353 793-1267
 Fax: 09353 793-7267

 Frau Lamprecht
Baubezirk VI (rechtlich)
Zu finden in: Zimmer Nr. 223
 Telefon: 09353 793-1225
 Fax: 09353 793-7225

 Frau Ostendorp
Baubezirk I (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 229
 Telefon: 09353 793-1286
 Fax: 09353 793-7286

 Herr Zink
Baubezirk II+III+VI (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 224
 Telefon: 09353 793-1227
 Fax: 09353 793-7227

 Frau Hahne
Baubezirk III+IV (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 227
 Telefon: 09353 793-1245
 Fax: 09353 793-7245

 Frau Schiehser
Baubezirk V + VI (technisch)
Zu finden in: Zimmer Nr. 228
 Telefon: 09353 793-1276
 Fax: 09353 793-7276