Sozialhilfe


Beschreibung

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Diese sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Selbsthilfe bedeutet vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens.

Die anderweitige ausreichende Hilfe kann in der Hilfe von unterhaltspflichtigen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten) sowie in Leistungen anderer Sozialleistungsträger (Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Pflegekassen, Agenturen für Arbeit) bestehen. Verzögert sich die Auszahlung, so leistet der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich vor.

Die meisten Hilfen werden auch Ausländern gewährt. Wenn es zwischenstaatliche Verträge vorsehen, werden Ausländer wie Deutsche behandelt. Das gleiche gilt für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (§ 23 Absatz 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch XII).

Sozialhilfe setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen eine Notlage bekannt wird; die Hilfe ist nicht von einem formellen Antrag abhängig. Gewährte Leistungen brauchen in der Regel auch nicht zurückgezahlt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bei schuldhaftem Verhalten und durch Erben; diese haften jedoch nur mit dem Nachlass, nicht mit ihrem eigenen Vermögen. Für Kriegsopfer kommen Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge in Betracht. Es können persönliche Hilfen (z.B. Beratung und Betreuung), Geldleistungen (Zuschüsse, Darlehen) oder Sachleistungen bewilligt werden. Schulden werden jedoch in der Regel nicht übernommen (Ausnahme z.B. Mietschulden, wenn zur Sicherung der Wohnung notwendig). Mögliche Leistungen der Sozialhilfe sind: Hilfe zum Lebensunterhalt (Lebensunterhalt, Hilfe zum); Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung); vorbeugende Gesundheitshilfe (Gesundheitsvorsorge); Hilfe zur Gesundheit (Krankheit, Leistungen bei); Hilfe bei Schwangerschaftsabbruch (Schwangerschaft, Hilfen bei) und bei Sterilisation; Hilfe zur Familienplanung (Empfängnisregelung); Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Mutterschaftshilfe); Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Blindenhilfe (Blinde, Hilfen für); Hilfe zur Pflege; Hilfe zur Haushaltsweiterführung; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie Altenhilfe (Seniorenarbeit). Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen gewährt werden, wenn der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist.

§§ 9, 28 Sozialgesetzbuch I; Sozialgesetzbuch XII

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Für Sie zuständig

Sozialhilfe

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